Sonntagsjournal
Anzeige

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 1. Januar 2018

Auftragserteilung
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten in Verbindung mit der jeweils gültigen Preisliste für alle Leistungen des Verlages im Anzeigen- und Beilagenwesen. Mit der Auftragserteilung werden sie Vertragsbestandteil. Individuelle Vertragsabreden sind nur in Schriftform gültig. Weichen die vom Auftraggeber zugrunde gelegten Bedingungen von denen des Verlages ab, so gelten dennoch die letzteren, wenn nicht der Auftraggeber unverzüglich (vor Anzeigenschluss) widerspricht. Mündliche und telefonische Preisauskünfte sind unverbindlich. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine Anzeigen auch online in elektronischen Medien verbreitet werden können.

2. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft und der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die von Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Verlagsmitarbeitern entgegengenommen worden sind. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Anzeigen- und Beilageninhalts. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Der Verlag übernimmt keine Gewähr für die richtige Wiedergabe schwer lesbarer Manuskripte und fernmündlich aufgegebener Anzeigen. Spätere Auftragsänderungen können nur unverbindlich und bei rechtzeitiger Mitteilung aller Einzelheiten der betroffenen Anzeige angenommen werden. Die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Daten werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet.

3. Termin- und Platzvorschriften sind für den Verlag unverbindlich, und dementsprechend wird für die Aufnahme von Anzeigen an bestimmten Plätzen der Zeitung keine Gewähr übernommen. Der Ausschluss von Mitbewerbern ist nicht möglich.

4. Eine Mengen- und Rabattvormerkung (Abschluss) ist eine beiderseits unverbindliche Absprache über die Mengenabnahme eines Inserenten in einer bestimmten Belegungseinheit im Zeitraum eines Abschlussjahres zwecks vorläufiger Berechnung eines Rabattes gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlussbeginns gültigen Rabattstaffel. Die endgültige Rabatt­abrechnung für das abgelaufene Abschlussjahr erfolgt auf Grund der tatsächlich abgenommenen rabattierungsfähigen Anzeigenmenge. Zuviel gewährter Rabatt wird rückbelastet; erreicht dagegen der Inserent einen höheren Rabattsatz, so erhält er rückwirkend für das Abschlussjahr eine Rabattgutschrift. Grundsätzlich können Rabatte nur bei Bestehen eines entsprechenden Abschlusses gewährt werden. Ein Abschluss beginnt stets mit Erscheinen der ersten Anzeige (= Monatserster), die Laufzeit beträgt 12 Monate. Danach erfolgt eine Endabrechnung. Die dann festgestellte tatsächliche Abnahmemenge ist Grundlage für eine automatische Abschlusserneuerung für weitere 12 Monate, wenn der Inserent nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Rechnung widerspricht. Textteilanzeigen werden bei der Errechnung der Abnahmemengen dem Preis entsprechend in Anzeigenmillimeter umgerechnet. Zu ermäßigten Preisen (Nettopreisen) abgerechnete Anzeigen zählen bei der Mengenaddition nicht mit und bleiben bei der Rabattabrechnung unberücksichtigt. Die Mengenaddition zur Ermittlung der Rabattierungsbasis erfolgt für jede Belegungseinheit gesondert.

5. Textteilanzeigen sind Anzeigen in Breite einer Textspalte, die mit mehr als einer Seite an redaktionellem Text anschließen. Textteilanzeigen sowie andere Inserate, die nicht eindeutig als Anzeige erkennbar sind, werden vom Verlag mit dem Zusatz „Anzeige“ gekennzeichnet.

6. Als Werbemittler anerkannt werden nur selbstständige Fachunternehmen, soweit sie sich mit der Insertionsdurchführung für fremde Auftraggeber befassen und die Aufträge mit allen Unterlagen selbst erteilen. Die Werbungsmittler sind verpflichtet, sich bei ihren Angeboten und Abrechnungen mit Inserenten an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf dabei weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

7. Beilagen müssen sich in Gestaltung, Papierqualität, Format usw. von der Zeitung deutlich abheben. Sie müssen aus festem Papier mit glatten Kanten sein und dürfen keine losen Zusätze enthalten. Druckschriften, die fremde Anzeigen enthalten (Kollektivwerbung), oder Beilagen mit Warenproben werden nicht angenommen. Beilagen, die für zwei oder mehr Firmen werben, werden wie zwei oder mehr Beilagen berechnet. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Billigung eines fertigen Exemplares der Beilage bindend; dieses muss dem Verlag spätestens zehn Tage vor dem Streutermin in dreifacher Ausfertigung vorliegen. Bei Beilagenaufträgen können Gewährleistungsansprüche nicht daraus abgeleitet werden, dass in einzelnen Exemplaren die Beilage fehlt oder mehrfach eingelegt ist. Gewährleistungsrechte entstehen erst dann, wenn die Beilage in mindestens 10 % der Auflage fehlt.

Auftragsabwicklung
8. Für die rechtzeitige Anlieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Die spätesten Termine sind in der Preisliste vermerkt. Für fehlerhafte – auch digital übermittelte – Druckunterlagen fordert der Verlag Ersatz an. Den rechtzeitigen Eingang vorausgesetzt, werden die neuen Unterlagen zum Abdruck verwendet, andernfalls die vorliegende Unterlage korrigiert und ohne Gewähr für die Richtigkeit abgedruckt. Aus der Übersendung von Druckunterlagen ergibt sich nicht automatisch ein Anzeigenauftrag, dieser muss ausdrücklich erteilt werden. Bei digital zur Verfügung gestellten Druckunterlagen ist ein Kontrollfax der Anzeige zum Abgleich der Inhalte unabdingbar. Fehlt ein solches Fax, kann der Verlag die richtige Veröffentlichung nicht sicherstellen.

9. Der Verlag gewährleistet die für die belegte Zeitung übliche Druckqualität im Rahmen der durch die angelieferten Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

10. Einen einwandfreien Abdruck von Anzeigen kann der Verlag bei einwandfreien Druckvorlagen gemäß den Vorgaben unter „Technische Daten“ dieses Tarifs gewährleisten. Speziell ist die Übernahme digitaler Satzdaten nur nach den dort aufgelisteten Richtlinien möglich. Unerwünschte Druckresultate (z. B. fehlende Schriften, falsche Rasterweiten oder Farben), die aus Abweichungen des Kunden von diesen Vorgaben resultieren, führen nicht zu Preisminderungsansprüchen.

11. Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf zeitungsähnlichem Papier gelieferten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne Farb-Proof sind Farbabweichungen unvermeidbar, die keinen Preisminderungsanspruch auslösen.

12. Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckvorlagen dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren sind. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei Computerviren, wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche geltend machen könnte. Der Verlag behält sich zudem vor, den Kunden auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn dem Verlag durch die übermittelten Computerviren Schaden entstanden ist.

13. Sind Form und Größe einer Anzeige nicht vorgeschrieben, so werden diese angemessen vom Verlag bestimmt und der Berechnung zugrunde gelegt. Die Mindestberechnungsgrößen für Anzeigen ergeben sich aus der Preisliste. Der Verlag ist zu geringfügigen, dem Inserenten zumutbaren Änderungen und Wortabkürzungen im Anzeigentext berechtigt.

14. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei nicht erschienenen Anzeigen oder nicht gestreuten Beilagen besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von einfachen Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes beschränkt. Reklamationen müssen, außer bei nicht offensichtlichen Mängeln, innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt, Streik etc. erlischt für den Verlag jede Verpflichtung zur Erfüllung von Aufträgen. Ist der Auftraggeber abgemahnt worden oder hat er bereits eine Unterlassungs- bzw. Verpflichtungserklärung bezüglich bestimmter Inhalte abgegeben, ist er verpflichtet, den Verlag darüber schriftlich zu informieren. Versäumt dies der Auftraggeber, haftet der Verlag nicht für den durch eine erneute Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte entstandenen Schaden.

15. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und bei frühzeitiger Hereingabe der Manuskripte und Druckunterlagen geliefert. Eventuelle Korrekturwünsche sind dem Verlag auf dem Probeabzug unverzüglich und deutlich anzuzeigen. erhält der Verlag einen Probeabzug bis zur genannten Anzeigenschlusszeit nicht zurück, so gilt die Druckgenehmigung als erteilt.

16. Druckunterlagen werden mit branchenüblicher Sorgfalt verwahrt. Im Falle eines vom Verlag zu vertretenden Verlustes haftet der Verlag nur in Höhe der Kosten für die Ersatzanfertigung. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verlages oder eines seiner Erfüllungsgehilfen vor. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet einen Monat nach Erscheinen der letzten Anzeige. Sie werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zurückgegeben.

17. Offerten auf Kennzifferanzeigen werden dem Auftraggeber nach Chiffreausweisvorlage ausgehändigt oder bei Versandvereinbarung kurzfristig zugestellt. Die Weiterleitung von Offerten erfolgt durch unquittierte Aushändigung bzw. auf normalem Postwege.

18. Alle abholungspflichtigen Offerten werden vier Wochen aufbewahrt. Nicht abgeholte oder unzustellbare Offerten werden danach vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.

19. Der Verlag kann bei Auftragserteilung beauftragt werden, als Vertreter die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen und allgemeine Werbung auszusortieren. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht angenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren?/?Kosten übernimmt.

20. Die Kennziffergebühr ist eine Kostenpauschale, die auch dann zu entrichten ist, wenn keine Offerten eingegangen sind.

Berechnung und Zahlung
21. Der Verlag liefert, außer für Fließsatz- und Standardanzeigen, auf Verlangen kostenlos einen Beleg oder, sofern Art und Umfang des Auftrages es rechtfertigen, bis zu drei Belegexemplare. Kann der Beleg nicht mehr beschafft werden, so wird stattdessen die Veröffentlichung rechtsverbindlich bescheinigt.

22. Rechnungserteilung und Belegversand erfolgen unmittelbar nach Erscheinen der Anzeige. Rechnungsempfänger und zur Zahlung verpflichtet ist ausschließlich der Auftraggeber. Alle Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zahlbar.

23. Kosten für wesentliche Änderungen an ursprünglich vereinbarten Anzeigenausführungen hat der Auftraggeber zu tragen. Bei Auftragsänderung hat der Verlag das Recht, die dadurch verursachten zusätzlichen technischen Kosten zu berechnen.

24. Ein Auflagerückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis oder den Preis, wenn die Auflage in dem Zeitraum zwischen Auftragserteilung und Auftragsausführung um mehr als 15 % zurückgegangen ist.

25. Für die Gewährung eines Konzernrabattes bei Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50 %igen Kapitalbeteiligung erforderlich. Der Verlag gewährt Konzernrabatt nur bei privatwirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen, jedoch nicht für den Zusammenschluss verschiedener selbstständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

26. Anzeigen- und Beilagenaufträge werden nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültigen Preisliste berechnet. Der Verlag behält sich vor, für Sonderveröffentlichungen vom aktuellen Tarif abweichende Preise festzulegen.

27. Der Verlag behält sich vor, Vorauszahlung zu verlangen und das Erscheinen weiterer Anzeigen von der sofortigen Bezahlung offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

28. Die Aufrechnung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen fällige Forderungen des Verlages ist nur dann zulässig, wenn die vom Auftraggeber behaupteten Ansprüche durch den Verlag nicht bestritten werden oder rechtskräftig feststehen.

29. Bei Zahlungsverzug sind die Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

30. Inkassoberechtigung haben nur schriftlich Bevollmächtigte.

31. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremerhaven.